Startseite


 
 
 
 
 
 
 
 

Abmelden zum Streik

 

Immer wieder behaupten Arbeitgeber, Beschäftigte müssten sich vor der Teilnahme an einem / Streik bei ihrem Vorgesetzten abmelden. Dies ist nicht der Fall. Ein Arbeitgeber kann in der Regel davon ausgehen, dass ein Arbeitnehmer, der nach einem gewerkschaftlichen Streikaufruf nicht zur Arbeit erscheint oder die begonnene Arbeit abbricht, von seinem / Streikrecht Gebrauch macht und seine Arbeitspflicht suspendiert.
Arbeitnehmer sind auch nicht verpflichtet, ihre Beteiligung an einem Streik anzukündigen. Das würde das Recht der streikführenden / Gewerkschaft beeinträchtigen, überraschend und ohne Vorankündigung für den Arbeitgeber Kampfmaßnahmen durchzuführen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen 1980 so festgestellt.


/ zum Seitenanfang