02.06.2006

Altersteilzeit: Mehr Pflichtstunden weniger Altersteilzeitvergütung

Was wird aus Altersteilzeitarbeitsverträgen, wenn Landesregierungen die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte erhöhen?

Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Signalwirkung: Im Zuge der Arbeitszeiterhöhung für Beamtinnen und Beamte der Bundesländer wurden auch die Pflichtstunden für Lehrkräfte angehoben. So stieg etwa in Nordrhein-Westfalen (NRW) die Unterrichtspflicht zum 1. Februar 2004 um eine Wochenstunde. In der Folge zahlte das Land allen Lehrkräften, die zum Stichtag in einem Altersteilzeitmodell aktiv waren, ein entsprechend verringertes Entgelt. In der Freistellungsphase wollte es für die Arbeitsphase vor dem Stichtag ungekürzt zahlen, jedoch den so genannten Mindestnettobetrag mindern. Dagegen hatten zahlreiche Betroffene aller Schulformen geklagt, eine Reihe vorinstanzlicher Entscheidungen liegt vor.

Das BAG entschied jetzt: Das beklagte Land, hier NRW, darf die Altersteilzeitvergütung für die restliche Laufzeit der Arbeits- und der Freistellungsphase kürzen, da die Pflichtstundenzahl gestiegen ist.
Allerdings darf das Land den Mindestnettobetrag für die Arbeitsphase vor dem 1. Februar 2004 nicht vermindern.

Die Arbeitszeit dagegen darf nicht steigen. Sie orientiert sich an der bisherigen tariflichen Arbeitszeit, die bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrags galt und bleibt für die gesamte Vertragslaufzeit maßgeblich. Der vertragliche Abschluss einer variablen Arbeitszeit ist nicht möglich.

(BAG, Urteil vom 11. April 2006 – 9AZR 369/05. Es gibt weitere Urteile zum Sachverhalt.)

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