Bei einem Arbeitgeberwechsel hängt die Zuordnung zu den/ Entgeltstufen von der Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung ab. Hier gilt:
Der Bund erkennt in den / Entgeltgruppen 9 bis 15 Berufserfahrung nur aus vorherigen Arbeitsverhältnissen mit dem Bund an, zudem dürfen Unterbrechungen sechs Monate (bei Wissenschaftlern zwölf Monate) nicht überschreiten. Andernfalls besteht Anspruch nur auf / Grundstufe 1.
Bei den Kommunen sowie beim Bund in Entgeltgruppen 2 bis 8 besteht bei einschlägiger Berufserfahrung von mind. einem Jahr Anspruch auf die Grundstufe 2 und ab 1.1.2008 bei mind. dreijähriger Berufserfahrung auf Stufe 3 (/ Entwicklungsstufen).
Wenn ein Arbeitgeber jemanden unbedingt haben will, kann er sie/ihn auch höher einstufen.