Arbeitsvertrag

Tarifvertrag öffentlicher Dienst

Wie der BAT sieht auch der TVöD den schriftlichen Arbeitsvertrag vor. Die Schriftform ist jedoch keine Voraussetzung für einen wirksamen Arbeitsvertrag. Er kann auch mündlich oder durch übereinstimmendes Handeln zustande gekommen sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer die geforderte Arbeitsleistung erbringt, der Arbeitgeber sie annimmt und die dafür vorgesehene Vergütung zahlt. Anders ist dies bei Nebenabreden (z. B. Verkürzung der Probezeit ). Hier bedarf es zur Wirksamkeit der Schriftform.


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