Wie der / BAT sieht auch der / TV-L vor, dass der Arbeitsvertrag der Schriftform bedarf. Dies setzt allerdings die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht außer Kraft, wonach ein Vertrag auch dann zustande gekommen ist, wenn beide Seiten durch übereinstimmendes Handeln die Existenz eines Vertragsverhältnisses bestätigen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer die geforderte Arbeitsleistung erbringt, der Arbeitgeber sie annimmt und die dafür vorgesehene Vergütung zahlt. Anders ist dies bei Nebenabreden (z.B. Befristung, Teilzeit ...). Hier bedarf es in jedem Fall der Schriftform, damit diese wirksam werden.