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News vom 01.03.2006Ein Arbeitszeugnis dient dem Arbeitgeber zur Orientierung über die Fähigkeiten von Bewerbern. Daneben soll es Arbeitnehmern die berufliche Umorientierung nicht erschweren. Deshalb muss es zwei Grundsätzen folgen: Der Zeugniswahrheit und der wohlwollenden Beurteilung.
Der Zeugnisanspruch ist für alle Arbeitsverhältnisse seit dem 1. Januar 2003 in der Gewerbeordnung (GewO), Paragraf 109, geregelt. Ausnahmen gelten für Seeleute und Auszubildende, hier ergibt sich der Anspruch aus Paragraf 19 des Seemannsgesetzes (SeemG) bzw. Paragraf 8 des Berufsbildungsgesetzes (BbiG).
Nach diesen Normen ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, Beschäftigten ein Zeugnis auszustellen, insbesondere wenn ein Arbeitsverhältnis endet. Bei Kündigungen entsteht ein zeitgleicher Anspruch darauf. Als so genannte „Holschuld“ liegt es beim Arbeitgeber bereit, es muss nicht zugeschickt werden. Ausnahme: Der Arbeitgeber ist im Verzug oder die Entfernung ist unzumutbar.
Arbeitgeber können sich beim Abfassen des Texts unterstützen lassen, doch unterzeichnen muss der Chef oder eine ranghöhere, vorgesetzte Person mit Beurteilungskompetenz (Urteil Bundesarbeitsgericht vom 4. Oktober 2005 – 9 AZR 507/04). Wer der Geschäftsleitung direkt unterstellt war, hat Anspruch auf deren Unterschrift. Zeugnisse per Fax, E-Mail oder Telegramm sind nicht gültig, die eigenhändige Unterschrift ist unerlässlich. Bei Insolvenzen oder Todesfällen sind die Erben oder Insolvenzverwalter ein Zeugnis schuldig.
Form
Ein ordnungsgemäßes Arbeitszeugnis steht in einheitlicher Schrift auf dem aktuellen Geschäftspapier. Es muss haltbar und sauber sein, ohne Streichungen oder Ausbesserungen. Grundsätzlich trägt es das Datum vom Ende eines Arbeitsverhältnisses, auch wenn es nachträglich – etwa nach einem Urteil oder Vergleich – berichtigt wird. Es darf keine Geheimzeichen enthalten und soll deshalb nicht gefaltet werden (Arbeitgebercode).
Inhalt
Beschäftigte können sich für ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis entscheiden. Wer das qualifizierte Arbeitszeugnis wählt, kann nachträglich kein einfaches Zeugnis verlangen.
Das einfache Arbeitszeugnis enthält neben den persönlichen Daten (Namen, Beruf, akademischer Grad, Geburtsdatum) eine zutreffende, vollständige Beschreibung der Tätigkeit(en) und ihrer Dauer. Nur die Berufsbezeichnung vermittelt kein zutreffendes Bild von den Aufgaben. Die Dauer unterschiedlicher Tätigkeiten ist mit Anfangs- und Enddatum anzugeben. Hinzu kommen besondere Qualifikationen, Spezialisierungen und Beförderungen, Fremdsprachenkenntnisse und Führerscheine (wenn sie zur Tätigkeit gehören).
Im qualifizierten Zeugnis sind zusätzlich Leistung und Verhalten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu
beschreiben: Arbeitsgüte, -tempo und
-ökonomie, Wissen, Fertigkeiten, Engagement, besondere Erfolge, außerdem das Sozialverhalten gegenüber Vorgesetzten, Kunden und Kollegen.
Gewöhnlich steht am Ende des Zeugnisses eine Formel des Dankes und der Zukunftswünsche. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht, denn derartige Gefühlsäußerungen des Arbeitgebers seien nicht zu erzwingen, so die Rechtsprechung.
Zeugnissprache
Sehr gut: Grammatikalisch richtig ist … „waren wir stets außerordentlich zufrieden“. Doch „stets zur vollsten Zufriedenheit“ ist als Formel eingebürgert, obwohl das Adjektiv „voll“ nicht zu steigern ist.
Gut: „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“.
Befriedigend: „zu unserer vollen Zufriedenheit“.
Ausreichend: „zu unserer Zufriedenheit“.
Mangelhaft: „im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“.
Neben der Gesamtbeurteilung gibt es Formulierungen, die versteckte Botschaften haben. Wer „stets Einfühlungsvermögen für die Belange der Belegschaft“ zeigt, suchte Sexualkontakte. Wer „stets zur Verbesserung des Betriebsklimas“ beitrug, nahm gerne einen „Schluck“ Alkohol. Betriebsräte enttarnt man mit „trat engagiert für die Interessen der Arbeitnehmer ein“, vorlaute Mitarbeiter mit „wusste ihre bzw. seine Auffassung intensiv zu vertreten“.
Das „einwandfreie Verhalten gegenüber Kolleginnen und Vorgesetzten“ hebt auf ein besseres Verhältnis zu den Kollegen ab, Vorgesetzte sind erst an zweiter Stelle genannt.
Wer Arbeiten „ordnungsgemäß“ erledigte, zeigte kaum Eigeninitiative und wer in „Pünktlichkeit ein Vorbild“ war, hat ansonsten eher mäßig gearbeitet.
Was nicht ins Zeugnis gehört
Längere Krankheiten und Urlaube,
außer die Pausen übertrafen die Hälfte der Beschäftigungszeit.
Schwangerschaft und Mutterschutz.
Elternzeit, außer sie erstreckte sich über erhebliche Phasen der Beschäftigungszeit (Zeugniswahrheit, Urteil Bundesarbeitsgericht vom 10. Mai 2005 – 9 AZR 262/04).
Gewerkschaftsmitgliedschaft.
Betriebsratsarbeit, außer dies wird ausdrücklich verlangt.
Aussagen zu Pünktlichkeit, Ehrlichkeit,
außer sie gehören zum Berufsbild (Hausangestellte, Kassiererinnen etwa).
Gehalt, Nebentätigkeiten, privat abgelegte Prüfungen.
Straftaten, außer es waren Verletzungen der Dienstpflicht.
Abmahnungen, Alkoholkonsum, Privatangelegenheiten.
Verjährung
Der Anspruch auf ein Zeugnis unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist (Paragraf 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB) von drei Jahren. Allerdings muss der Arbeitnehmer seinen Anspruch geltend machen, Interesse am Zeugnis bekunden.
Wer mit dem Zeugnis nicht einverstanden ist, soll unmittelbar reagieren und schriftlich eine Berichtigung verlangen.