02.06.2006

Ausschreibungspflicht für Schulleitungsstellen

Die Ausschreibungspflicht für Schulleitungsstellen gilt generell und uneingeschränkt. Sie garantiert eine am Grundsatz der Bestenauslese orientierte Auswahlentscheidung.

Das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam beanstandete, dass ein Dienstherr ein ordnungsgemäß eingeleitetes Stellenbesetzungsverfahren abbrach. Dies war damit begründet worden, für eine Versetzungsbewerberin bestehe mit großer Wahrscheinlichkeit künftig keine adäquate Beschäftigungsmöglichkeit mehr. Deshalb sei sie auf die ausgeschriebene Stelle zu versetzen. Das Ministerium habe darum gebeten, um einen bevorstehenden Personalüberhang in der entsprechenden Besoldungsgruppe aufzufangen. Der Bewerberin könne keine alternative Stelle angeboten werden, die ihrem aktuellen Amt angemessen sei. Sie war seit mehr als zehn Jahren Schulleiterin einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe.

Gegen dieses Vorgehen setzte sich die Klägerin zur Wehr: Die Studienrätin hatte sich im Auswahlverfahren ebenfalls um die Position der Schulleiterin an ihrem Gymnasium bemüht – und zwar als Beförderungsbewerberin. Sie war hier bereits mehrere Jahre lang vertretungsweise mit der Schulleitung betraut und hatte erfolgreich am organisatorischen Aufbau des Gymnasiums mitgewirkt.
Die Studienrätin legte Widerspruch ein und stellte einen Eilantrag, die endgültige Besetzung der Stelle zu untersagen.

Das VG gab diesem Antrag statt und stellte unmissverständlich fest: Von der Ausschreibungspflicht könne nicht abgewichen werden. Es sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass der Verwendungsanspruch der Versetzungsbewerberin verletzt wäre. Für ihre Gesamtschule sei bisher kein Auflösungsbeschluss gefasst worden. Damit bestehe für den Dienstherrn kein akuter Handlungszwang, der zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens berechtigen könnte.

Das VG lehnte allerdings den zweiten Antrag auf einstweilige Anordnung ab, die kommissarische Übertragung der Schulleitung auf die Gegnerin zu verhindern. Das Prinzip der Ämterstabilität greife in diesem Falle nicht. Die kommissarische Besetzung könne rückgängig gemacht werden. Die Chancen der Gegnerin würden sich auch nicht durch den Erfahrungsvorsprung erhöhen, da sie ohnehin bereits jahrelang Schulleiterin sei. Der Dienstherr dürfe daraus keinen Bewährungsvorsprung ableiten. Das VG sah auch keine Anzeichen dafür, dass der Schulträger das Verfahren zugunsten der Konkurrentin verschleppe.
Die Klägerin habe allerdings Nachteile zu erwarten, wenn die Rückversetzung der Gegnerin erschwert oder unmöglich wäre.

(Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 5. April 2004 – AZ 2 L 1184/ 03)

/ zum Seitenanfang