/ Bildungsbereiche
/ Wissenschaft
/ Arbeitsplatz Hochschule und Forschung
AußertariflichkeiNach § 3g BAT sind LektorInnen, VerwalterInnen von Stellen wissenschaftlicher AssistentInnen, wissenschaftliche Hilfskräfte, Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst-, Musik und Fachhochschulen für Musik ausgeschlossen. Der BAT-O nimmt überdies angestellte HochschullehrerInnen aus.
Der durch den BAT definierte Geltungsbereich wurde fast ohne Änderung auch im TV-L übernommen. Vom Geltungsbereich ausgenommenen bleiben HochschullehrerInnen, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte, Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen. Wissenschaftliche und künstlerische AssistentInnen/ OberassistentInnen/ Oberingenieure und LektorInnen werden dagegen vom Geltungsbereich des TV-L erfasst, ebenso entsprechende Personalkategorien nach den Landeshochschulgesetzen. Allerdings gilt dies nur für neue Arbeitverhältnisse, für übergeleitete Beschäftigte bleibt es bei der Ausnahme vom Geltungsbereich des TV-L. Ein wichtiges Element der Tarifeinigung vom 1. März 2009 für den Gültigkeitsbereich des TV-L ist daher die Absichtserklärung, Tarifgespräche u.a. zu wissenschaftlichen bzw. studentischen Hilfskräften und künstlerischen Lehrkräften aufzunehmen.
Dazu kommt, dass nicht nur ProfessorInnen und JuniorprofessorInnen, sondern auch das nichtprofessorale wissenschaftliche Personal mehrheitlich Beamtenstatus hat. Die Beschäftigungsbedingungen dieser BeamtInnen auf Zeit sind gesetzlich, nicht tarifvertraglich ausgestaltet. Seit der sog. Reparaturnovelle des Hochschulrahmengesetzes (HRG) Ende 2005 weitet sich das Beamtenverhältnis wieder aus, denn eine Öffnungsklausel (§ 42 Abs.1 HdaVÄndG) erlaubt es dem Landeshochschulgesetzgeber, eigene Personalkategorien einzuführen.
Auch die meisten außerhochschulischen Forschungseinrichtungen sind nicht tarifgebunden. Die Arbeitsbedingungen dort sind einzelvertraglich geregelt. Die Arbeitsverträge nehmen Bezug auf das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes, und zwar auf den TVöD-Bund oder den TV-L bzw. den BAT/BAT-O, je nach dem, wer Zuwendungsgeber ist, d. h. ob überwiegend Bundes- oder Landesmittel fließen.
Die GEW fordert, die Außertariflichkeit etlicher Beschäftigtengruppen im Wissenschaftsbetrieb zu beenden. Tarifvertragliche Regelungen müssen nach Ansicht der GEW für alle Beschäftigte in Hochschulen und Forschungseinrichtungen gelten.