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Auszubildende

 

Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind Ausbildungsbetriebe. Die Auszubildenden in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis haben das Recht, an Arbeitskampfmaßnahmen teilzunehmen. Auszubildende in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, d.h. ein Ausbildungsverhältnis, das sich nach beamtenrechtlichen Vorschriften richtet, ist dieses Recht verwehrt (/ BeamtInnen, Streikrecht).
Für die Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten dieselben Streikrechtsbeschränkungen wie für den / Personalrat.


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