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BeamtInnen – Streikrecht

 

Nach herrschender Meinung dürfen BeamtInnen in Deutschland nicht streiken. Das wird aus Art. 33 Abs. 4 („besondere Treuepflicht“) und Abs. 5 GG („hergebrachte Grundsätzen des Berufsbeamtentums“) hergeleitet.
Kritiker verweisen darauf, dass das Streikverbot dem Recht auf / Koalitionsfreiheit entgegensteht. Letzteres sei als Grundrecht, das für alle gilt, vorrangig. Auch Internationale Abkommen (Europäische Sozialcharta Teil II, Art. 5 und 6, Übereinkommen Nr. 87, 98 und 135 der Internationalen Arbeitsorganisation, Art. 23 Abs. 4 UN-Menschenrechtskonvention) gestehen Beamten ein Streikrecht zu, soweit sie nicht in sicherheitsrelevanten Bereichen arbeiten.
Unbestritten bleibt: BeamtInnen sind nicht daran gehindert, sich an der Vorbereitung eines / Streiks zu beteiligen.


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