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04.09.2006

Beamtenverhältnis auf Probe: Unterrichtsbesuche sind hinzunehmen

Im Beamtenverhältnis auf Probe sind Unterrichtsbesuche hinzunehmen – ob angemeldet oder unangemeldet.

Eine Lehrerin in Rheinland-Pfalz unterrichtete ab 2000 als Angestellte, ab August 2002 wurde sie zur Beamtin auf Probe ernannt. Nach einer dienstlichen Beurteilung mit unzureichendem Gesamturteil hat man ihre Probezeit im Juli 2003 um ein Jahr verlängert und versetzte sie an eine andere Schule. Im Herbst 2004 wurde die Probezeit erneut verlängert, da weiterhin Zweifel an ihrer Eignung bestanden. Man hat die Lehrerin mehrfach darauf hingewiesen, dass sie für weitere dienstliche Beurteilungen mit angemeldeten und unangemeldeten Unterrichtsbesuchen eines Schulaufsichtsbeamten zu rechnen habe. Im April 2006 verweigerte sie einen unangekündigten Unterrichtsbesuch. Darauf folgte die Entlassung unter Anordnung des sofortigen Vollzugs wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit.

Das Verwaltungsgericht (VG) gab dem Antrag der Lehrerin auf Eilrechtsschutz statt, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hob diesen Beschluss jedoch auf: Das öffentliche Interesse an der sofortigen Entlassung sei höher einzuschätzen als das individuelle Interesse der Lehrerin, sich vor den Folgen zu schützen. Lehrkräfte in der Probezeit seien verpflichtet, an der Feststellung ihrer Eignung für den Lehrberuf mitzuwirken, argumentierten die Richter. Dies seien sie den Schülerinnen und Schülern gegenüber schuldig, deren Schulbildung über Lebens- und Berufschancen entscheidet. Auf Grund steigender Anforderungen an den Unterricht sei vor einer Verbeamtung auf Lebenszeit sicherzustellen, dass Lehrkräfte stets optimal vorbereitet sind. Beamte auf Probe hätten zudem zu zeigen, dass sie den körperlichen, geistigen, charakterlichen und fachlichen Anforderungen einer bestimmten Laufbahn gewachsen sind. Mit der Weigerung, einen unangekündigten Unterrichtsbesuch zuzulassen, habe die Lehrerin ein zuverlässiges Urteil über ihre Eignung und Bewährung verhindert. Zudem habe sie gegen die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht (§ 65 Satz 2 LBG) verstoßen, was allein bereits eine Entlassung rechtfertigt. Die Schule habe nicht die Ergebnisse einer erneuten Beurteilung abwarten müssen. Es lägen auch keine Verfahrensmängel wie die fehlende Zustimmung des Personalrats oder der Gleichstellungsbeauftragten vor.

(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Januar 2006 – 2 B 11340/05, rechtskräftig)

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