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03.02.2005

Befristete Arbeitsverträge beanstandet

In drei Urteilen hat das Arbeitsgericht (AG) Gießen die befristeten Arbeitsverträge von Lektoren und Lehrkräften beanstandet. Allerdings sind die Urteile noch nicht rechtskräftig.

Solange die Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht noch anstehen, so die GEW Hessen, sei vorsichtiger Optimismus geboten.

In einem der Fälle, der typisch für die drei Entscheidungen ist, klagte eine Lektorin der Uni Gießen auf Entfristung ihres Arbeitsvertrages. Sie hatte zunächst ein Jahr lang eine Lehrkraft in Elternzeit vertreten und erhielt danach – im Februar 2002 – für drei Jahre einen Vertrag als Zeitangestellte (Lehrkraft für besondere Aufgaben). Das vertraglich vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses war der 31. März 2005. Bereits im Juni 2004 legte sie gegen den befristeten Vertrag Klage ein.

Begründung: Es liege kein sachlicher Grund für die Befristung vor, der Arbeitsvertrag enthalte keine entsprechenden Hinweise, weder nach dem BAT (Sonderregelung SR 2y BAT) noch nach anderen Regelungen (§14 TzBfG). Das Land Hessen berief sich bei der Befristung jedoch auf eine landesrechtliche Regelung im Hessischen Hochschulgesetz (HHG, § 78): Danach werden Lehrkräfte für besondere Aufgaben generell befristet für drei Jahre beschäftigt. Hinzu komme die Option, einmal um weitere drei Jahre zu verlängern.

Die Gießener Richter erklärten die Befristung des Arbeitsvertrages als unwirksam. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ist die Klägerin zu den vorher gültigen vertraglichen Vereinbarungen (vom 26. Februar 2002) weiterzubeschäftigen. Die vorzeitig eingereichte Klage ist fristgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden (§17 TzBfG). Die Richter wiesen in ihrer Begründung darauf hin, dass der Landesgesetzgeber nicht die Regelungskompetenz besitze, die arbeitsrechtlichen Befristungsvorschriften des Hochschulrahmengesetzes (HRG, §§ 57a ff) zu umgehen oder zusätzliche Befristungsgründe einzuführen. Das heißt im Klartext: Bundesrecht geht vor Landesrecht.

Zudem mussten sich die Gießener Richter damit auseinander setzen, dass die
5. Novelle des HRG (vom 16. Februar 2000) in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (vom 27. Juli 2004) für nichtig erklärt worden war. Damit leben die alten Befristungsvorschriften der 4. HRG-Novelle rechtsverbindlich wieder auf. Das bedeutet: Befristete Verträge sind möglich, wenn einer der gesetzlichen Sachgründe (§ 57 Abs 2 HRG) im Arbeitsvertrag explizit genannt wird. (AG Gießen, AZ 4 Ca 295/04 vom 23. November 2004)

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