Nicht jede Berufserfahrung bei einem früheren Arbeitgeber wird automatisch anerkannt. Einschlägige Berufserfahrung in einem früheren Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber wird für die Stufenzuordnung berücksichtigt (siehe aber / Arbeitgeberwechsel). Bei einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens einem Jahr erfolgt zwingend eine Zuordnung zur Stufe 2 (/ Grundstufe).
Die Berücksichtigung von förderlichen Zeiten der Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung ist bei Erfordernissen zur Deckung des Personalbedarfs zulässig, aber nicht zwingend. Daneben kann zur Deckung des Personalbedarfs, zur Personalbindung oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten eine gänzliche oder teilweise Vorweggewährung von bis zu zwei Stufen erfolgen.
An / Hochschulen und Forschungseinrichtungen werden bei Beschäftigten in Entgeltgruppe 13 bis 15 alle Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung für die Stufenzuordnung berücksichtigt. Gleiches gilt in Entgeltgruppe 9 bis 12, wenn die Beschäftigten wissenschaftlich tätig sind (d.h. sie bei Planung, Vorbereitung, Durchführung, Aus- und/oder Bewertung von wissenschaftlichen Vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten).