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BerufshaftpflichtVersichert sind alle ordentlichen GEW-Mitglieder, die satzungsgemäßen Beiträge entrichtet haben und die Zahlung im Wege des Lastschriftverfahrens vornehmen.
Ruheständler und Rentner sind mitversichert, wenn sie ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen. Ebenfalls mitversichert sind Studierende, die im Organisationsbereich der GEW bereits beruflich tätig werden (z.B. in Praktika).
Der Versicherungsschutz ist unterbrochen, wenn zur Zeit des Schadenseintritts ein vom Mitglied verschuldeter Beitragsrückstand von mehr als zwei Monaten vorgelegen hat.
Während der Turnstunde lässt die Lehrkraft die Klasse längere Zeit allein. Die Kinder turnen wie vorgesehen an Geräten, ohne dass sie dabei die vorgeschriebene Hilfestellung durch Mitschüler haben. Die Lehrkraft hatte sie nicht veranlasst. Ein Junge stürzt vom Reck und verletzt sich schwer. Das Verhalten der Lehrkraft stellt einen schweren Verstoß gegen ihre Berufspflichten dar. Mit hohen Regressforderungen der zunächst leistungspflichtigen Sozialversicherungsträger muss er/sie rechnen.
Beim Kindergarten-Ausflug in einen Freizeitpark stürzt ein vierjähriges Mädchen vom Klettergerüst und erleidet eine Platzwunde am Kopf, die genäht werden muss. Der Erzieherin wird Nachlässigkeit nachgewiesen.
In beiden Fällen handelt es sich um Personenschäden (Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen). Das betroffene GEW-Mitglied muss in derartigen Fällen damit rechnen, dass von ihm Schadenersatz gefordert wird, wie zum Beispiel die Erstattung von Behandlungskosten, Verdienstschäden, Rentenleistungen sowie Schmerzensgeld.
Bei einer Exkursion mit Jugendlichen aus einer betreuten Wohngruppe werden von einigen Jugendlichen die Polster von Eisenbahnabteilen beschädigt. Der Sozialpädagoge wird wegen grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht zum Schadenersatz herangezogen.
Eine wissenschaftliche Angestellte beschädigt durch Unachtsamkeit beim Transport wertvolle Bücher aus dem Institutsarchiv.
Eine Sprachkursleiterin lässt ihre Handtasche, in der sich auch der Schulschlüssel befindet, in ihrem Pkw und stellt diesen auf einem Parkplatz ab. Der Pkw wird aufgebrochen, die Handtasche gestohlen. Die Sprachschule will jetzt wegen des notwendigen Austausches der gesamten Schließanlage die Kollegin in Regress nehmen.
(weder Personen- oder Sachschaden noch ein Folgeschaden daraus)
Eine von einem Lehrer zu erstellende Beurteilung über einen Schüler wird zu spät abgegeben, so dass der beabsichtigte Ausbildungsplatz, z.B. an einer weiterführenden Schule, bereits besetzt ist.
Durch einen Lehrer werden Schulbücher bestellt, deren Kosten über eine Umlage durch die Eltern der Schüler bezahlt werden. Die Bestellung wird falsch aufgegeben.
Was geschieht in solchen Fällen? Auch in diesen Fällen wird Versicherungsschutz gewährt.
Ob die in beiden Fällen geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz eines Vermögensschadens auch durch Zahlung einer Entschädigung befriedigt werden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Normalerweise müssen Personen für jeden von ihren verursachten Schaden voll und in unbegrenzter Höhe einstehen. Es gibt jedoch wichtige haftungsbeschränkende Bestimmungen:
In allen drei Fällen besteht trotz der gesetzlichen Haftungsregelungen - beziehungsweise durch die in der Rechtsprechung entwickelten Beschränkungen - die Gefahr, in bestimmten Fällen regresspflichtig gemacht zu werden. Für GEW-Mitglieder sind diese Rückgriffsansprüche durch die Berufshaftpflichtversicherung mitgedeckt (vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind selbstverständlich ausgenommen).
Sie prüft zunächst, ob und inwieweit die gegen das versicherte Mitglied geltend gemachten Schadenersatzansprüche berechtigt sind. (Das können und werden oft Regressansprüche des Dienstherrn / Arbeitgebers / des Trägers oder von Sozialversicherungsträgern - vgl. Ziffer 4 - sein.)
Sie prüft außerdem, ob der Eintritt eines Schadens durch das Mitglied grob fahrlässig verschuldet wurde (beziehungsweise bei privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen durch mittlere Fahrlässigkeit ).
Nur in den Fällen, in denen die Forderungen begründet sind, werden sie von der Generali durch Leistung einer angemessenen Zahlung befriedigt. Ansonsten – dies ist in 90 Prozent der Fälle so – wird für das Mitglied die in diesem Fall unberechtigte Forderung abgewehrt.
Zu dieser Abwehr gehört auch die Führung eines etwa notwendigen Prozesses im Namen des Mitglieds und auf Kosten der Generali.
Im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht je Schadenereignis bis
| 3.000.000 Euro | pauschal für Personen- und Sachschäden |
| 200.000 Euro | für Vermögensschäden* (das sind Schäden, die sich nicht aus Personen- oder Sachschäden herleiten, sondern die für sich selbstständig sind) |
| 30.000 Euro | für Schlüsselverlust |
| 10.000 Euro | für Schäden an für die versicherte Tätigkeit zur Verfügung gestellten Sachen |
Auf den marktüblichen, eingeschränkten Deckungsumfang wird hingewiesen.
Haftpflichtansprüche
Versichert ist das Abhandenkommen von fremden Schlüsseln. Deckungssumme: Euro 30.000
Nein. Die Beiträge für die Berufshaftpflichtversicherung sind bereits im Mitgliedsbeitrag enthalten. Das GEW-Mitglied zahlt nur seinen satzungsgemäßen Gewerkschaftsbeitrag. Daraus bestreitet die GEW die Kosten für die Versicherung.
Mitglieder müssen den Schaden unverzüglich der Gewerkschaft anzeigen. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz gegeben sind, was die dreimonatige Wartezeit und die Beitragszahlung anbelangt. Dann übermittelt sie dem Mitglied eine Schadenanzeige zum Ausfüllen und ist ihm ggf. dabei behilflich. Das Mitglied gibt die Anzeige unterschrieben an die Gewerkschaft zurück, die sie zur Bearbeitung der Generali zuleitet.
Weitere Eingänge zur Sache sind ebenfalls der Generali zu übersenden.
Das Mitglied ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil oder vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen.
Es darf kein Schuldanerkenntnis abgegeben werden. Das Mitglied gefährdet hierdurch seinen Versicherungsschutz!
Fast immer wird durch einen solchen Vertrag auch die Privathaftpflichtversicherung gedeckt sein. Das Mitglied kann in derartigen Fällen bei seinem Versicherer unter Hinweis auf die durch die GEW abgeschlossene Gruppen-Berufshaftpflichtversicherung beantragen, dass die Berufshaftpflicht aus der Versicherung ausgeschlossen wird. Der Vertrag läuft dann als Privathaftpflichtversicherung weiter.