Die Beschäftigungszeit spielt nur noch im tariflichen Kündigungsrecht, bei den Krankenbezügen und beim Jubiläumsgeld eine Rolle. Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Auf die Beschäftigungszeit werden auch entsprechende Zeiten angerechnet, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber, der vom TV-L erfasst wird, oder bei anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern zurückgelegt wurden. Bei der Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zählt allerdings nur die Beschäftigungszeit, die in dem Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber zurückgelegt wurde.