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News vom 03.05.2006Aus den USA, aber auch in Deutschland ist eine Reihe von Fällen bekannt geworden, in denen diese Vorwürfe zum beruflichen Aus von Lehrern, aber auch Hochschulprofessoren führten, obwohl die Vorwürfe sich letztlich als haltlos herausstellten.
Der Entscheidung lag der Fall eines Lehrers an einer südbadischen Schule zugrunde, der von einem Vater pauschal sexistischer, pädophiler und homosexueller Handlungen bezichtigt worden war.
Weder der Vater noch sein Sohn konnten aber Näheres zu den Umständen, also wann und wo sie etwas gesehen haben wollten, sagen. Stattdessen berief sich der Vater darauf, irgendwann einmal von seinem (allerdings pubertierenden) Sohn so etwas gehört zu haben. Dennoch hatte er diese „Gerüchte“ in einer Auseinandersetzung gegen den Lehrer am Elternabend, bei den Elternvertretern und bei der Schulleitung so eingesetzt, dass der Eindruck entstand, als handele es sich um Tatsachen.
Im Gerichtsverfahren wurden mehrere Schüler, Lehrer und Eltern befragt. Keiner konnte die Vorwürfe bestätigen, jeder hatte nur von den Gerüchten gehört.
Der Lehrer konnte in dieser Zeit nicht mehr an der Schule arbeiten. Diese Situation belastete ihn seelisch so sehr, dass er erkrankte, nicht mehr unterrichten konnte und 2003 schließlich in den Ruhestand versetzt werden musste.
Es half nichts, dass das Regierungspräsidium als vorgesetzte Behörde für den Lehrer Ehrenerklärungen vor den Lehrerkollegen und der Schülerschaft verlesen ließ.
Erst das Oberlandesgericht hat den Vater Ende 2005zum Widerruf seiner Anschuldigungen verurteilt. Das Gericht hat klargestellt, dass es in einem solchen Fall nicht ausreicht, wenn Eltern angebliche „Berichte“ ihrer Kinder vorschieben. Werden so schwere Vorwürfe erhoben, sind Eltern wegen der sofortigen beruflichen Auswirkungen auf den betroffenen Pädagogen verpflichtet, sich besonders sorgfältig zu vergewissern, dass die Vorwurfe einen realen Hintergrund haben und überprüft werden können.
Eltern müssen ihr Kind befragen, ob es sich um eigene Beobachtungen handelt oder ob es nur davon „gehört“ hat. Behauptet das Kind, selbst etwas gesehen zu haben, müssen die Eltern nach den näheren Umständen, also Zeit, Ort und weiteren Personen, die etwas beobachtet haben könnten, befragen. Außerdem muss dem Kind klargemacht werden, dass es in einer offiziellen Untersuchung Rede und Antwort stehen muss.
Fehlt es an näheren Angaben und geht es Eltern nur darum, einen Lehrer „abzuschießen“, indem sie ihn in seinem Beruf unmöglich machen, sind Vorwürfe sexueller Übergriffe verboten, müssen unterlassen oder widerrufen werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorwürfe öffentlich oder „nur“ am Elternabend, vor der Schulleitung oder den Schulbehörden erhoben werden.
Bislang war dieses Problem in der Rechtsprechung ungeklärt. Mit der Entscheidung vom 21. Dezember 2005 hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit einem zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil (Aktenzeichen 13 U 148/04) den Schutz „berufsmäßiger Lehrer“ vor pauschalen schweren Vorwürfen verbessert.
RA Jörg Düsselberg
Fachanwalt für Verwaltungsrecht