Für Betriebsräte gilt im Wesentlichen das, was auch für / Personalräte gilt. Als Gremium sind sie nicht Arbeitskampfpartei (§ 74 Abs. 2 BetrVG). Die normale Betriebsratsarbeit läuft weiter, daher muss der Betriebsrat auch während des Arbeitskampfes erreichbar sein. Nur bei streikbedingten Entscheidungen des Arbeitgebers hat der Betriebsrat nichts mitzureden.
Die Mitglieder des Betriebsrates – auch Freigestellte - haben als Arbeitnehmer die vollen Rechte, z.B. zu streiken, zum Streik aufzurufen und gewerkschaftliche Funktionen im Streik wahrzunehmen.
Als Betriebsrat können sie Betriebsversammlungen einberufen, über tarifpolitische Themen informieren und diese mit der Belegschaft diskutieren.