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04.09.2006

Dienstunfähigkeit: Entlassung wegen schwerer Erkrankung

Lehrkräfte in der Probezeit müssen sich auch gesundheitlich bewähren.

Eine Lehrerin wurde mit sofortiger Wirkung in der Probezeit mit der Begründung entlassen, sie sei der Beamtenlaufbahn gesundheitlich nicht gewachsen. Sie litt an schwerer Neurodermitis, psychovegetativer Erschöpfung und Allergien. Ihre Probezeit begann im Schuljahr 2002/2003. Im September 2002 war sie wegen eines Neurodermitis-Ausbruchs zwei Wochen lang dienstunfähig. Laut amtsärztlichem Gesundheitszeugnis und einer Anfrage der Bezirksregierung beim zuständigen Gesundheitsamt war mit einer Besserung der „Hauptdiagnosen“ nicht zu rechnen. Trotz Teilzeitbeschäftigung und mehrwöchiger Sanatoriumsbehandlung hatte die Lehrerin Dienstunfähigkeitszeiten. Vor dem Verwaltungsgericht legte sie gegen ihre Entlassung vergeblich Beschwerde ein, auch die Berufung blieb ohne Erfolg.

Selbst wenn einem Dienstherrn gesundheitliche Risiken bereits zu Beginn der Probezeit bekannt sind, sei dies für eine spätere Entlassung kein Hinderungsgrund, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen. Die Probezeit diene der Klärung, ob sich Risiken bestätigen. Im vorliegenden Fall sei nicht von vorneherein zu erwarten, dass die Lehrerin die Altersgrenze der Laufbahn erreicht hätte. Wahrscheinlicher sei, dass sie wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit vorzeitig ausgeschieden wäre. Rechtlich sei für den Dienstherrn allein von Bedeutung, ob er von einer positiven Bewährung im Laufe der Probezeit ausgehen darf.

(OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2005 – 6 B 1254/05, rechtskräftig)

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