03.04.2006

Dienstunfähigkeit: versorgungsrechtliche Mindestpension und Rente

Werden Beamte nach wenigen Dienstjahren dienstunfähig, erhalten sie regelmäßig „nur“ die versorgungsrechtliche Mindestpension. Gerade diese Beamten hatten aber ein (Arbeits-)Leben vor dem Beamtenverhältnis, aus dem sich Ansprüche auf eine gesetzliche Rente ergeben.

Die gesetzliche Rente erhalten sie aber nach den derzeitigen Regelungen erst mit 65 Lebensjahren. Das Beamtenversorgungsgesetz sieht für diese Fälle einen Ausgleich vor. Auf Antrag wird die Beamtenpension bis zum Anspruch auf die Rente vorübergehend erhöht. Die Erhöhung beträgt ein Prozent pro zwölf Monate Pflichtbeitragszeiten, die nicht bereits als ruhegehaltfähige Vordienstzeit im Rahmen der Pension anerkannt wurden.

Diese Erhöhung wurde bisher immer nur auf die „erdiente“ Pension draufgeschlagen, also auf den Ruhegehaltssatz, der sich aufgrund der anerkannten ruhegehaltfähigen Dienstzeit ergibt. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht in einem mathematisch fundierten Urteil entschieden, dass die Erhöhung bei Beamten, deren erdiente Pension unter der Mindestversorgung liegt, auf Basis der Mindestversorgung erfolgen muss. Denn das Gesetz bestimme, dass die Erhöhung von dem „berechneten“ Ruhegehaltssatz erfolgen muss. Das „Berechnen“ müsse sich aber dem Wortsinn nach nicht auf die vier Grundrechenarten beschränken, sondern könne auch weitere mathematische Verfahren umfassen. Zu diesen Operationen nach den Regeln der Algebra gehörten die von dem Gesetz geforderten Vergleiche der Zahlenwerte. Also der Vergleich zwischen der erdienten Pension und der Mindestpension. Also sei auch die Mindestpension eine berechnete Pension.

Betroffene Beamte sollten also ab sofort ganz genau hinschauen, ob ihr Dienstherr diese mathematischen Grundregeln auch richtig verstanden hat und ggf. Rechtsmittel gegen eine falsche Berechnung einlegen. Beamte, deren Bescheid über die Erhöhung gemäß § 14a BeamtVG bereits rechtskräftig geworden ist, können leider kein Rechtsmittel mehr einlegen.

(BVerwG vom 23. Juni 2005, Az: 2 C 25/04)

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