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News vom 01.07.2005Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigte in dieser Frage jüngst die Urteile der Vorinstanzen sowie die Entscheidung eines Dienstherren, der sich geweigert hatte, einen Verkehrsunfall als Dienstunfall anzuerkennen. Geklagt hatte ein Polizeibeamter, der mit dem Motorrad in Begleitung von Freunden zunächst an einen Strand gefahren war, bevor er von dort aus den Weg zur Dienststelle angetreten hatte. Unterwegs zur Arbeit – zwischen Strand und Polizeidirektion – verunglückte er und zog sich schwere Verletzungen zu. Er war zunächst dienstunfähig. Der Dienstherr lehnte die Bewertung als Dienstunfall ab und wurde – nach der Klage des Polizisten – durch alle Instanzen in seiner Entscheidung bestätigt.
Die BVerwG-Richter bekräftigten die Intention des Gesetzgebers, nur die Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in den beamtenrechtlichen Unfallschutz einzubeziehen (§ 31, Absatz 2, Satz 1) Besamtenversorgungsgesetz. Dahinter stehe die Überlegung, die Unfallfürsorge von Dienstherren auf eine klar definierte Risikosphäre zu begrenzen. Danach beginne die private Risikosphäre. Der Unfall des Klägers sei nicht auf dem „unmittelbaren“ Weg zum Dienst geschehen und stehe deshalb nicht ursächlich mit dem Dienstantritt in Zusammenhang.
Der Begriff der „Unmittelbarkeit“ im Gesetz, so die Richter, hebe nicht zwangsläufig auf den kürzesten und schnellsten Weg zur Arbeit ab. Vielmehr sei jeweils die Strecke gemeint, die man ohne erhöhtes Risiko üblicherweise mit einem bestimmten Verkehrsmittel zurücklegt. Dabei steht es Beamten frei, das Verkehrmittel ihrer Wahl zu nehmen: Ob zu Fuß, per Fahrrad, Bus, Bahn, Motorrad oder Auto, der Weg zum Dienst ist abgesichert. Auch geringe Umwege oder kurze Unterbrechungen beenden die Unfallfürsorge nicht sofort. Es gibt also einen (begrenzten) individuellen Spielraum.
Zudem trage der Gesetzgeber den Bedürfnissen der Arbeitnehmer Rechnung, dass sie Fahrgemeinschaften bilden und vor Dienstantritt eine Tagesmutter oder den Kindergarten ansteuern. Auf diesen Strecken bleibt der Unfallschutz ebenfalls erhalten. Die Unfallfürsorge gilt sogar für Wochenendheimfahrten, wenn der Dienstort von Beamten unzumutbar weit von der Familienwohnung entfernt ist und deshalb regelmäßig eine Zweitwohnung genutzt wird.
(BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2004,
Aktenzeichen – 2 C 2903)