03.04.2006

Eltern zur Kostenübernahme verpflichtet

Nach der Ski-Klassenfahrt eines Schülers blieb die Schulbehörde auf den nicht beglichenen Unkosten sitzen. Gerichtsbescheid sieht Vollstreckung der Fahrt- und Gesundheitskosten in voller Höhe zuzüglich der Zinsen vor.

Die Eltern hatten der Teilnahme ihres minderjährigen Sohnes an einer Skifreizeit und der Übernahme der anfallenden Kosten von 330 Euro schriftlich zugestimmt; außerdem erteilten sie dem Klassenlehrer für die Fahrt Vollmacht über die Gesundheitssorge ihres Kindes. Dennoch kamen sie ihrer finanziellen Verpflichtung nicht nach. Arztkosten in Höhe von 77 Euro, die ein Lehrer vorstreckte, erstatteten sie ebenfalls nicht. Nach einer Mahnung mit Zahlungsfrist reichte die Schulbehörde Klage ein. Sie stützte sich auf einen gültigen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der die Eltern zur Zahlung verpflichte.

Aufgrund der Beweislage wurde die Klage zugelassen und zur Entscheidung einer Einzelrichterin vorgelegt.

Der als Urteil wirkende Gerichtsbescheid sieht Vollstreckung der Fahrt- und Gesundheitskosten in voller Höhe zuzüglich der Zinsen vor. Der Bescheid führt aus, dass auch Schulveranstaltungen außerhalb des Lehrplans verpflichtend sind. Die Eltern hätten nicht deutlich gemacht, dass die Kosten für sie unzumutbar wären, sondern die Zahlung rechtsverbindlich zugesagt. Der Elternbeitrag hätte angespart werden können, ein Zuschussantrag sei unterblieben. Die Beklagten müssen die Gerichtskosten tragen.

(Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein vom 25. Januar 2006 – AZ 9 A 107/05)

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