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Erfassung der Streikenden

 

Die Erfassung von Streikenden durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig. Dies widerspricht dem individuellen Streikrecht nach Art. 9 Abs. 3 GG und Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Daraus folgt auch, dass Beschäftigte nicht gezwungen werden dürfen, Abfragen durchzuführen und entsprechende Listen von Streikenden zu erstellen.
Anweisungen des Arbeitgebers, wonach sich Streikwillige selbst in entsprechende Listen eintragen sollen, sind ebenso rechtswidrig.
Die Gewerkschaften müssen erfassen, welche Mitglieder sich am Streik beteiligen, sonst könnten sie kein / Streikgeld auszahlen. Sie behandeln diese Informationen vertraulich.


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