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Erfüller

Angestellte, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen, nennt man „Erfüller“.Darunter fallen auch Lehrkräfte mit DDR-Lehrbefähigung. Diejenigen, die sie nicht erfüllen (z.B. so genannte Seiteneinsteiger oder Kollegen mit Abschluss, nennt man „Nicht-Erfüller“. „Nicht-Erfüller“ sind auch diejenigen Lehrkräfte, für die im jeweiligen Landesrecht keine Lehrämter vorgesehen sind. Da die Eingruppierung der Lehrkräfte sich bislang am Beamtenrecht orientiert (beamtenrechtliche Verweisung), spielte diese Unterscheidung auch bei der Überleitung eine Rolle.


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