Angestellte, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen, nennt man „Erfüller“.Darunter fallen auch Lehrkräfte mit DDR-Lehrbefähigung. Diejenigen, die sie nicht erfüllen (z.B. so genannte Seiteneinsteiger oder Kollegen mit Abschluss, nennt man „Nicht-Erfüller“. „Nicht-Erfüller“ sind auch diejenigen Lehrkräfte, für die im jeweiligen Landesrecht keine Lehrämter vorgesehen sind. Da die Eingruppierung der Lehrkräfte sich bislang am Beamtenrecht orientiert (/ beamtenrechtliche Verweisung), spielte diese Unterscheidung auch bei der Überleitung eine Rolle.