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News vom 02.11.2006Das Schreiben muss spätestens bis zum 31. Dezember 2006 beim Dienstherrn eingegangen sein. Die Frist ist unbedingt einzuhalten.
Bisher haben Gerichte trotz grundsätzlich bestehender Ansprüche gegen die Berechtigten entschieden, weil sie der Ansicht sind, dass die Ansprüche auf den Familienzuschlag im laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht werden müssen. Ausnahme: Der Dienstherr hat ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung oder sonstiger Hinderungsgründe verzichtet.