03.02.2005

Fortbildung als Werbungskosten anerkannt

Das Finanzamt erkennt Ausgaben für berufsbildende Seminare und Kurse, die im Inland stattfinden, in der Regel als steuermindernde Werbungskosten an. Findet eine Fortbildung im Ausland statt, prüfen die Finanzbehörden besonders genau.

Oft ein diffiziler Abwägungsprozess für Finanzbeamte: Sie müssen entscheiden, ob Fortbildungsausgaben unter der Rubrik Werbungskosten anerkannt werden: Sind die Motive und Interessenlagen, die zur Teilnahme an einem Seminar bewegen, eher der privaten oder eindeutig der beruflichen Sphäre zuzuordnen? Die Gesetzeslage und die Praxis der Rechtsprechung sind streng: Die berufliche Orientierung einer Fortbildungsmaßnahme ist zweifelsfrei nachzuweisen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Sozialpädagoge, angestellt an einem Großklinikum, im Jahr 1997 nicht nur die Gebühren für ein Seminar in Italien bei den Werbungskosten geltend gemacht; darüber hinaus wies er Unkosten in Höhe von 2233,04 DM für Übernachtungs- und Fahrtkosten sowie den Verpflegungsmehraufwand nach. Der einwöchige Kurs zur Gestalttherapie diente seiner Arbeit mit Sucht- und Schwerstkranken. Das als Nachweis vorgelegte Programm war straff mit inhaltlichen Schwerpunkten (Theorie, praktische Übungen, Nachbearbeitung) gefüllt, ein Nachmittag war frei, zwei Tage dienten der An- und Abreise (rund 800 Kilometer).

Das zuständige Finanzamt in München erkannte nur die Kursgebühr an, die sonstigen Ausgaben wurden als Kosten der privaten Lebensführung abgezogen. Der Kläger legte zunächst Einspruch ein und wies auf den engen beruflichen Zusammenhang hin. Das Intensiv-Seminar sei eine Pflichtveranstaltung gewesen, für die er Fortbildungsurlaub erhalten habe. Daraufhin signalisierte das Finanzamt telefonisch, dem Einspruch stattzugeben. Schließlich wies das Finanzamt den Einspruch dennoch mit der Begründung ab, die Reise sei mehr der privaten Lebensführung zuzuordnen.

Der Sozialpädagoge legte nun erfolgreich Klage ein, die sonstigen Unkosten wurden – bis auf geringe Korrekturen beim Verpflegungsmehraufwand – vom Finanzgericht München den Werbungskosten zugeschlagen.

Die Richter würdigten vor allem das achtstündige Kursprogramm und den Veranstaltungsverlauf. Beides sei nicht auf Verwirklichung privater Interessen ausgerichtet gewesen. Betriebliche und berufliche Bedürfnisse hätten im Vordergrund gestanden. (Finanzgericht München, AZ 8 K 3653/00 vom 13. Januar 2004)

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