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Friedenspflicht

 

Die Friedenspflicht beruht auf höchstrichterlicher Rechtsprechung und verbietet Arbeitskampfmaßnahmen während der Laufzeit eines / Tarifvertrags, die das Ziel haben, in diesem Tarifvertrag geregelte Tatbestände zu verändern. Sie gilt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der Tarifvertragsparteien.
Für tarifvertraglich nicht geregelte Fragen gilt die Friedenspflicht nicht. Allerdings kann sie wirksam werden, wenn es sachliche Zusammenhänge mit bestehenden Tarifverträgen gibt. Wie und was das sein kann, ist in der Rechtsprechung äußerst umstritten.
Die Friedenspflicht endet mit Auslaufen oder Kündigung des Tarifvertrags. Sofern eine / Schlichtung eingeleitet wurde, gilt auch für die Dauer der Schlichtung die Friedenspflicht.


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