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Fristverträge

Tarifvertrag öffentlicher Dienst

Bei Fristverträgen gelten im Osten die gesetzlichen Bestimmungen. Im Westen konnten weitergehende Schutzregelungen des BAT im Wesentlichen erhalten werden:


  • Fristverträge mit sachlichem Grund dürfen fünf Jahre nicht überschreiten, die Beschäftigten sind bei Vergabe von unbefristeten Stellen zu bevorzugen.
  • Fristverträge ohne sachlichen Grund sollen i. d. R. mindestens zwölf Monate laufen, Verträge unter sechs Monaten sind unzulässig. Der Arbeitgeber muss eine Weiterbeschäftigung prüfen.

Fristverträge können gekündigt werden. Die Fristen richten sich nach der Dauer der bei demselben Arbeitgeber bestehenden (befristeten) Arbeitsverhältnisse.

An Hochschulen und staatlichen bzw. staatlich geförderten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschriften des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. Problematisch für Inhaber von Fristverträgen ist, dass sie bei Neueinstellung, nach Unterbrechung oder Arbeitgeberwechsel den Besitzstandsschutz des TVÜ verlieren und Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung bei Neueinstellung unzureichend für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden.


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