
Bei Fristverträgen gelten im Osten die gesetzlichen Bestimmungen. Im Westen konnten weitergehende Schutzregelungen des / BAT im Wesentlichen erhalten werden:
Fristverträge können gekündigt werden. Die Fristen richten sich nach der Dauer der bei demselben Arbeitgeber bestehenden (befristeten) Arbeitsverhältnisse.
An Hochschulen und staatlichen bzw. staatlich geförderten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschriften des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. Problematisch für Inhaber von Fristverträgen ist, dass sie bei / Neueinstellung, nach / Unterbrechung oder / Arbeitgeberwechsel den Besitzstandsschutz des / TVÜ verlieren und Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung bei Neueinstellung unzureichend für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden.