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Fünfzig-Prozent-Regel

Tarifvertrag öffentlicher Dienst

Für übergeleitete Beschäftigte in den Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8, die zum 1.10.2005 bereits die Hälfte der Zeit für einen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg zurückgelegt haben (50 Prozent), ist in den Besitzstandsregelungen vorgesehen, dass sie auch nach der Überleitung den Aufstieg fortsetzen und zu dem Zeitpunkt, an dem sie bei Fortgeltung des BAT/BAT-O aufgestiegen wären, höhergruppiert werden.

Für übergeleitete Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 15, die ebenfalls zum 1. Oktober 2005 die Hälfte der Zeit eines Aufstiegs zurückgelegt haben (50 Prozent), wird dagegen ein neues Vergleichsentgelt berechnet, dem die höhere Grundvergütung aus der „Aufstiegsvergütungsgruppe“ zugrunde gelegt wird. Da nach dem 30. September 2007 eine Bezahlung aus einer individuellen Zwischenstufe nicht mehr möglich ist, muss in diesen Fällen der Aufstieg vor dem 1. Oktober 2007 erfolgt sein.

Die Fünfzig-Prozent-Regel muss auch für die Besitzstandszulage in Form der Vergütungsgruppenzulage erfüllt sein.


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