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News vom 01.09.2005Die Beschäftigungssituation für Lektoren hat sich nach jahrelangen juristischen Auseinandersetzungen nicht entscheidend verbessert. Der GEW ist es trotz aller Bemühungen bisher nicht gelungen, eine gerechte und tragfähige Regelung durchzusetzen. Im Gegenteil: Die Lage wird zusehends unübersichtlich. Zurzeit steuert die unendliche Geschichte auf einen unrühmlichen Höhepunkt zu. Verantwortlich dafür ist die widersprüchliche Rechtsprechung der Senate am Bundesarbeitsgericht (BAG). Der dritte und der sechste Senat kamen seit 1999 in mehreren Urteilen zu gegensätzlichen Rechtsauffassungen. Übliche juristische Praxis in einer derart verfahrenen Situation ist es, den „Großen Senat“ des BAG um Klärung anzurufen. In ihm kommen alle Senate des Gerichts zusammen. Stattdessen verfolgten die Richter aber, so scheint es, die Strategie, den Großen Senat zu umgehen.
Viele Pflichten, kaum Rechte
Während für wissenschaftliche Mitarbeiter die tarifvertraglichen Bedingungen des BAT gelten, stehen Lektoren außen vor: Zwar werden sie in der Regel angelehnt an den BAT bezahlt, sind aber außertariflich beschäftigt. In der Folge verweigert man ihnen soziale Leistungen und besondere Tarifvertragsvereinbarungen. Ihnen entgeht etwa die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (ÖD), der Bewährungsaufstieg oder die Altersteilzeit-Regelung. Zudem sind viele Beschäftigungsverhältnisse (dauerhaft) befristet – ebenfalls Anlass für viele Arbeitsgerichtsverfahren.
Weil sich Arbeitsplatzanforderungen und Aufgaben von Lektoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern kaum unterscheiden, ist die Ungleichbehandlung unzumutbar: Auch Lektoren verfügen über einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss, manche zusätzlich über Fachausbildungen. Sie kommen in der Regel aus dem Ausland und tragen als Muttersprachler zur Internationalisierung der Wissenschaft bei. In ihren Veranstaltungen verzahnen sie den Stoff aus Lehrveranstaltungen mit sprachlichen, fachsprachlichen, interkulturellen und didaktischen Kompetenzen. Zudem sind sie für die Korrektur von Examensklausuren, Sprachprüfungen, ausländische Kontakte und wissenschaftliche Übersetzungen zuständig.
Urteile der letzten Jahre
Mal zugunsten, mal zuungunsten der Hochschul-Lektoren sprachen Arbeitsgerichte in den letzten Jahren Recht. Ein Umschwung zeichnete sich nach Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ab: Der BAT und ihn ergänzende Tarifverträge seien auch auf Beschäftigungsverhältnisse der Lektoren anzuwenden, lautete der Tenor. Hoffnung keimte auf, als auch der dritte Senat des BAG diese Tendenz fortsetzte:
In einer Entscheidung billigte er 1999 den Anspruch auf die Zusatzversorgung des ÖD für unbefristet beschäftigte Lektoren (BAG-Urteil vom 26. Januar 1999, 3 AZR 381/97, BAGE 90, 377).
2000 entschied der dritte Senat, dass die Grundrechte – hier der Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3, Abs. 1 GG) – auch für Tarifparteien gelten: Also keine Ungleichbehandlung zweier Berufsgruppen, die vergleichbar im Wissenschaftsbetrieb arbeiten (BAG-Urteil vom 4. April 2000, 3 AZR 729/09, AP TVG § 1).
Überraschend entschied dagegen der sechste Senat im Mai 2004: Der generelle Ausschluss der Lektoren vom BAT sei zulässig. Ihre wissenschaftliche Tätigkeit weiche von den üblichen Aufgaben der Beschäftigten des ÖD ab. Dass dies auch für wissenschaftliche Mitarbeiter gilt, war bei dieser Entscheidung offenbar ohne Belang (BAG-Urteil vom 27. Mai 2004, 6 AZR 129/03).
Völlige Verblüffung dann im Oktober 2004. Mit einer Entscheidung kippte der dritte Senat seine bisherige Rechtsprechung und schloss sich der Auffassung des sechsten Senats an: Er bezieht sich dabei formal auf die Novelle des Hochschulrahmengesetzes (HRG) von 1998, die eine Definition bezüglich des Status und der Aufgaben von Lektoren enthält. Unklar ist indessen, warum die HRG-Novelle von 1998 erst 2004 für den dritten Senat relevant ist. In den Urteilen von 1999 und 2000 berücksichtigt er sie nicht.
Für Lektoren ist die Lage inakzeptabel. Vom BAT können sie keine Rechte für sich ableiten. Nur wenn es der einzelne Arbeitsvertrag vorsieht, besteht Anspruch auf tarifvertragliche Regelungen wie Zusatzversorgung oder Altersteilzeit. Hochschulen werden entsprechende Neuanträge mit dem Hinweis auf die BAG-Rechtsprechung ablehnen. Wer nur befristet beschäftigt ist, geht vermutlich leer aus.
Es kann dennoch ratsam sein, Anträge zur Aufnahme in die Zusatzversorgung zu stellen. Denn wird ein Arbeitsverhältnis nachträglich entfristet, ist unter Umständen eine Nachversicherung möglich. Ob sich das rechnet, ist im Einzelfall zu prüfen.
GEW-Verfassungsbeschwerde
Die GEW ist augenblicklich dabei, ein Musterverfahren vorzubereiten, damit die Unrechtspraxis gegenüber Lektoren abgestellt wird. Es soll dem Bundesverfassungsgericht (BVerG) als Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde vorgelegt werden. Folgt das BVerG wider Erwarten der BAG-Auffassung, plant die GEW den Gang zum Europäischen Gerichtshof.
Außerdem setzt sich die Bildungsgewerkschaft für den Abschluss eines Tarifvertrags ein, der im gesamten Wissenschaftsbereich gilt. Damit wären systematische Verletzungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu verhindern.