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Geltungsbereich TV-L

Der durch den BAT definierte Geltungsbereich wurde für die Länder fast ohne Änderung im TV-L übernommen. Vom Geltungsbereich ausgenommenen bleiben Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte, Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen.

Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten/ Oberassistenten/ Oberingenieure und Lektoren werden künftig vom Geltungsbereich des TV-L erfasst, ebenso entsprechende Personalkategorien nach den Landeshochschulgesetzen. Allerdings gilt dies nur für neue Arbeitverhältnisse. Es gibt seit 1. März 2009 eine Verhandlungszusage über eine mögliche Ausweitung des Geltungsbereichs an Hochschulen.

Für Beschäftigte in ehemals BAT I gilt der TV-L ebenfalls nicht (die Entgeltgruppe 15 entspricht BAT Ia). Diese Personen sind zukünftig außertariflich beschäftigt, d.h. Gehalt und Arbeitsbedingungen sind Verhandlungssache. Nur wenn sie in den TV-L übergeleitet worden sind, gelten für sie die Entgeltgruppe 15 Ü und der TV-L.

Für Personen, die nach BAT bezahlt wurden, aber nicht bei Bund, Ländern oder Kommunen angestellt sind, siehe Inbezugnahme.

Grundsätzlich gelten Tarifverträge nur für diejenigen Beschäftigten, die Mitglied einer vertragsschließenden Gewerkschaft sind und für Arbeitgeber, die Mitglied in dem vertragsschließenden Arbeitgeberverband sind.
(GEW-Mitgliedsantrag)


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