Der / TVÜ-L gilt für Beschäftigte der Länder (außer / Hessen und / Berlin), die am 31. Oktober 2006 beschäftigt waren und es am 1. November 2006 noch sind. Eine / Überleitung in den / TV-L nach den Vorschriften des TVÜ-L erfolgt nur bei einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis. Ohne Auswirkung bleiben eine/mehrere Unterbrechung/en von bis zu einem Monat, bei Lehrkräften Unterbrechungen während der Dauer der Sommerferien (zu Krankheit und Beurlaubung siehe / Unterbrechung). Grundsätzlich gelten Tarifverträge nur für diejenigen Beschäftigten, die Mitglied einer vertragsschließenden Gewerkschaft sind und für Arbeitgeber, die Mitglied in dem vertragsschließenden Arbeitgeberverband sind.
(// GEW-Mitgliedsantrag// )