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Geltungsbereich TVÜ-L

Der TVÜ-L gilt für Beschäftigte der Länder (außer Hessen und Berlin), die am 31. Oktober 2006 beschäftigt waren und es am 1. November 2006 noch sind. Eine Überleitung in den TV-L nach den Vorschriften des TVÜ-L erfolgt nur bei einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis. Ohne Auswirkung bleiben eine/mehrere Unterbrechung/en von bis zu einem Monat, bei Lehrkräften Unterbrechungen während der Dauer der Sommerferien (zu Krankheit und Beurlaubung siehe Unterbrechung). Grundsätzlich gelten Tarifverträge nur für diejenigen Beschäftigten, die Mitglied einer vertragsschließenden Gewerkschaft sind und für Arbeitgeber, die Mitglied in dem vertragsschließenden Arbeitgeberverband sind.

(// GEW-Mitgliedsantrag// )


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