
Der / TVÜ gilt für Beschäftigte bei Bund und Kommunen, deren Arbeitsverhältnis über den 30. September 2005 hinaus zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat.
Nach der Überleitung aus dem BAT/BAT-O in den TVöD gelten die Vorschriften des TVÜ, wozu auch die / Besitzstandsregelungen gehören, nur für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Ohne Auswirkung bleiben eine/mehrere Unterbrechung/en bis zum 30. September 2007 von zusammen maximal einem Monat (zu Krankheit und Beurlaubung siehe / Unterbrechung).
Grundsätzlich gelten Tarifverträge nur für diejenigen Beschäftigten, die Mitglied einer vertragsschließenden Gewerkschaft sind und für Arbeitgeber, die Mitglied in dem vertragsschließenden Arbeitgeberverband sind.