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GeringfügigkeitsgrenzeFür freiberufliche Lehrkräfte besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), wenn das Arbeitseinkommen aus dieser Tätigkeit regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Für Lehrkräfte, die bisher aufgrund ihrer Tätigkeit einen Versicherungsschutz bei der BfA erworben haben und behalten möchten, diesen aber bei Anwendung des seit 1. April geltenden Rechts verlieren würden, besteht wegen des Bestandsschutz’ weiterhin Versicherungspflicht. Auch die 15-Stunden-Regelung besteht für diese Kolleginnen und Kollegen weiter.
Sie können jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn ihr Einkommen unter der neuen Geringfügigkeitsgrenze liegt. Wird die Befreiung bis zum 30. Juni beantragt, gilt sie vom 1. April 2003 an - sonst ist der Eingang des Antrags entscheidend. Übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitseinkommen 400 EUR, wird die Befreiung ungültig.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann sich nachteilig auswirken auf:
- die Erfüllung der Wartezeit (für Renten, Leistungen zur Rehabilitation),
- die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzung für die Gewährung von Renten wegen Erwerbsminderung,
- die Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten sowie auf
- die Förderberechtigung bei der sog. „Riesterrente“.
Antragsformulare für die „Befreiung von der Versicherungspflicht in Hinblick auf die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze“ können bei der // Deutschen Rentenversicherung Bund angefordert werden.