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Inbezugnahme BAT

Tarifvertrag öffentlicher Dienst

Von der Einbeziehung bzw. der Inbezugnahme eines Tarifvertrags spricht man, wenn der Tarifvertrag wegen fehlender Tarifbindung nicht unmittelbar gilt sondern aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung teilweise oder vollständig angewendet wird. Die Anwendung des BAT vereinbaren beispielsweise private Träger von Einrichtungen, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Dienst zugeordnet werden können. Im Arbeitsvertrag stehen dann Formulierungen wie etwa: „...kommt der jeweils geltende BAT zur Anwendung“ oder „...gilt der BAT in der Fassung vom ... mit Ausnahme der §§ ...“.

Welche arbeitsrechtlichen Folgen sich aus einer Inbezugnahme im einzelnen ergeben, kann nicht generalisierend dargestellt werden. Bei Zweifeln und Fragen sollte man mit dem Personal- bzw. Betriebsrat sprechen und ggf. den Rat der zuständigen Gewerkschaft einholen.


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