12.10.2004

Kein BAT, keine Zusatzversorgung bei Lektoren

Lektoren sind nicht in den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) einbezogen und erhalten keine Zusatzversorgung.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jüngst bestätigt, dass diese Situation zurzeit nicht anfechtbar ist.

Eine Lektorin arbeitete von 1989 bis 2003 mit befristeten Verträgen an einer Hochschule. Sie hielt die dauerhafte Befristung für nicht rechtens, das Ausschließen der Lektoren vom BAT verletzte ihrer Meinung nach den Gleichbehandlungsgrundsatz. Vor dem BAG setzte sich die Klägerin nicht durch.

Seit der Novelle des Hochschulrahmengesetzes (HRG) von 1998 bleibt Lektoren der BAT vorenthalten – ebenso die Zusatzversorgung. Der „Lektor“ sei Hochschullehrer in bestimmten Fächern, etwa Einführungskursen und Übungen, unbefristet oder befristet, so das HRG. Also sei für Lektoren weder ein befristetes noch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis typisch, sagen die Richter. Die Koalitionsfreiheit (§ 9 Abs. 3 GG) erlaube es den Tarifparteien, für bestimmte Beschäftigtengruppen keine Mindestarbeitsbedingungen zu regeln. Es verletze nicht höherrangiges Recht, wenn Lektoren der BAT vorenthalten bliebe.

(BAG-Urteil vom 12. Oktober 2004 – 3 AZR 571/03)

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