Startseite


 
 
 
 
 
 
 
 
02.12.2005

Kindergeld: Sozialversicherungsbeiträge der Kinder abzugsfähig

Der Verdienst etwa von Auszubildenden, Schülern und Studenten darf 7680 Euro im Jahr nicht überschreiten, wenn das Kindergeld weiter fließen soll. Sozialversicherungsbeiträge werden bei der Berechnung des Bruttoverdienstes nicht mit einbezogen.

Nach § 62 Einkommensteuergesetz (EStG) erhalten Eltern für jedes Kind monatlich 154 Euro und ab dem vierten Kind für dieses und alle weiteren Kinder monatlich 179 Euro Kindergeld. Daneben kann die Freistellung des Existenzminimums eines Kindes auch durch Steuerfreibeträge (§ 32 EStG) herbeigeführt werden. Im Besteuerungsverfahren wird dann geprüft, ob die Steuerfreistellung des Existenzminimums des Kindes für den Kindergeldberechtigten günstiger ist als die direkte Leistung Kindergeld. Wenn das der Fall ist, erfolgt ein entsprechender Ausgleich. (Die Steuerfreibeträge wirken sich allerdings nur bei sehr hohem Einkommen aus, so dass im Regelfall der Kindergeldbezug günstiger ist.)
Sofern das Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein eigenes Einkommen bezieht, darf dies die Grenze von derzeit 7680 Euro im Jahr (das entspricht monatlich einem Betrag von 640 Euro) nicht überschreiten, um den Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes und auch Einräumung des Steuerfreibetrages nicht zu verlieren.
Bisher war umstritten, ob aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des Kindes die Sozialversicherungsbeiträge zur Ermittlung der Einkommensgrenze herangezogen werden dürfen oder nicht. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (BverG) in einem Beschluss vom 11. Januar 2005 (Az.: 2 BvR 167/02) entschieden, dass Sozialversicherungsbeiträge nicht in die Bemessungsgröße von derzeit 7680 Euro einbezogen werden dürfen. Vom Bruttoeinkommen des Kindes sind also die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen und nur der sich daraus ergebende Betrag ist maßgebend für die Entscheidung, ob die Bemessungsgrenze überschritten ist oder nicht, also ein Anspruch auf Kindergeld bzw. die Einräumung eines Steuerfreibetrages besteht.
Die Entscheidung ist bedeutsam sowohl für Schüler und Studenten, die nebenher einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, als auch für Auszubildende, deren Ausbildungsvergütung häufig im Grenzbereich der Bemessungsgröße liegt.
Die zuständigen Familienkassen sind angewiesen worden, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen. Dies gilt für die Zukunft und für alle offenen Verfahren, d. h. bei neuen Kindergeldanträgen und Widersprüchen gegen Kindergeldbescheide, über die noch nicht entschieden ist.
Wurde in der Vergangenheit kein Kindergeldantrag gestellt, weil man vom Überschreiten der Verdienstgrenze ausging, kann man rückwirkend bis zum Jahr 2001 Kindergeld beantragen. (Die Grenze lag 2001 bei 14 040 DM; 2002 bis 2003 bei 7188 Euro und ab 2004 bei 7680 Euro.)
Bei rechtskräftigen Ablehnungsbescheiden ist derzeit umstritten, ob rückwirkend ein neuer Antrag gestellt bzw. die Abänderung des Ablehnungsbescheides beantragt werden kann. Wir empfehlen, einfach einen Antrag zu stellen und parallel die Abänderung des Ablehnungsbescheides zu beantragen.
Wenn Einkommensteuerbescheide noch „offen“ sind (weil vom Finanzamt für vorläufig erklärt, unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt oder mit dem Einspruch angefochten), wird das Finanzamt von sich aus rückwirkend bis maximal 2001 den Kinderfreibetrag berücksichtigen müssen. Hierzu sollten Betroffene ihrem Finanzamt die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge ihrer Kinder in den jeweiligen Kalenderjahren mitteilen. Bei rechtskräftigen Steuerbescheiden wird wohl eine rückwirkende Änderung nicht mehr durchzusetzen sein, vorsorglich könnte man diese aber zunächst beantragen und die Entscheidung des Finanzamtes abwarten.

Elke Griesel,
Juristin der GEW Sachsen

/ zum Seitenanfang