10.05.2005

Kindergeldanspruch trotz Freiwilligenarbeit von Kindern im Ausland

Leisten Kinder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr in Europa ab, erhalten Eltern weiterhin Kindergeld. Nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Sachsen gilt dies auch für Freiwilligenarbeit außerhalb Europas.

Eltern bekommen für Kinder zwischen 18 und 27 Jahren Kindergeld, wenn die Voraussetzungen stimmen: Das Kind ist etwa in der Ausbildung, arbeitslos, schwer erkrankt oder befindet sich in einer Phase zwischen Ausbildungsgängen. Das Gesetz berücksichtigt Umstände, in denen Eltern trotz der Volljährigkeit unterhaltspflichtig sind. Denn der Familienlastenausgleich ist ein Ziel des Einkommensteuergesetzes. In diesem Zusammenhang ist ein freiwilliges soziales Jahr anerkannt. Es muss sich dabei um unentgeltliche, am Gemeinwohl orientierte Arbeit handeln, vergütet höchstens mit einem Taschengeld, freier Kost und Logis.
Vor diesem Hintergrund beantragte eine Klägerin Kindergeld für ihre 21-jährige Tochter, die ein Jahr lang in Israel soziale Arbeit leistete. Träger war ein deutsches Sozialwerk mit Mitarbeitern vor Ort. Die Tochter pflegte fünf Tage pro Woche Senioren, besuchte Seminare, erhielt Verpflegung, Unterkunft und ein Taschengeld. Doch der zuständige Träger lehnte den Kindergeldantrag und den Widerspruch ab, da das Jahr nicht in Europa abgeleistet werde.
Das FG Sachsen erkannte den Kindergeldanspruch an, jedoch nicht auf Grundlage der Bestimmung für ein soziales Jahr. Der Israel-Aufenthalt sei damit in der Tat nicht vereinbar. Es gebe Bestimmungen im Einkommensteuergesetz (§ 32 Abs. 4 Abs. 1 Nr. 2), die man analog anwenden könne und die den Kindergeldanspruch begründeten: soziales Engagement oder der Erwerb von Kompetenzen im Rahmen einer Ausbildung. Das Gesetz nenne nicht alle Unterhaltssituationen, die anerkannt würden, sondern grenze sinnvolle Arbeit gegenüber Müßiggang ab. Übergeordnet sei dann der Anspruch der Eltern auf Familienlastenausgleich.

(FG Sachsen, Urteil vom 26. Februar 2004 – AZ 5-K-9/01)

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