Im neuen Tarifrecht wird es keine Kinderzulagen mehr geben. Alle übergeleiteten Beschäftigten (/ Überleitung, / Geltungsbereich TVÜ-L) erhalten den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags jedoch als / Besitzstandszulage weiter, solange sie ununterbrochen Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder haben. Das Gleiche gilt für Kinder von übergeleiteten Beschäftigten, die bis einschließlich 31. Dezember 2006 geboren wurden. Erfasst sind auch Kinder von bis 31. Dezember 2006 übernommenen Azubis. Unterbrechungen des Kindergeldanspruchs wegen Grundwehrdienst oder Zivildienst führen nicht zum Verlust der Kinderzulage. Unschädlich sind auch Unterbrechungen der Entgeltzahlung wegen Elternzeit, Rente auf Zeit oder Ablaufs der Krankenbezugsfristen sowie auf Antrag bei Sonderurlaub aufgrund
von Familienpichten und Sonderurlaub, für den der Arbeitgeber vorher ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat. Beim Tod einer/eines übergeleiteten Kindergeldberechtigten, die/der bis zu ihrem/seinem Ableben Anspruch auf die Besitzstandzulage hatte, wird diese auf schriftlichen Antrag (// Tarif-Info Nr. 8) an den überlebenden Kindergeldberechtigten gezahlt.