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05.01.2006

Klassenfahrten: Vergütung für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte

Die GEW setzt sich dafür ein, dass teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ihre Tätigkeit bei Klassenfahrten in vollem Umfang entsprechend der Vergütung der Vollzeitbeschäftigen bezahlt wird.

In der Vergütungsfrage besteht noch immer eine unterschiedliche Verfahrensweise, die die aktuelle Rechtsprechung bestätigt hat.

Danach wird Teilzeit-Beamtinnen und -Beamten bei einer ganztägigen Klassenfahrt die ihnen zustehende Vergütung verwehrt. Demgegenüber erhalten angestellte Lehrkräfte nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die ihnen zustehende Vergütung entsprechend einer Vollzeitbeschäftigung, sofern ein Ausgleich in Freizeit nicht möglich ist.

Nach Paragraf 34 BAT (Bundesangestelltentarifvertrag) hat der Ausgleich in Freizeit gegenüber der Zahlung einer Vergütung Vorrang. Diese Rechtsprechung hat das BAG in seiner Entscheidung vom 25. Mai 2005 (AZ: 5 AZR 566/04) bestätigt. Das Gericht stellt klar, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis für den Zeitraum einer Klassenfahrt Anspruch auf anteilige Vergütung für jede zusätzliche Arbeitsstunde haben. Die Vergütung errechnet sich aus dem Verhältnis zur entsprechenden Bezahlung einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft. Demgegenüber kann das Bundesverwaltungsgericht keine Diskriminierung erkennen, wenn teilzeitbeschäftigte und verbeamtete Lehrkräfte für die Dauer einer Klassenfahrt eine geringere Bezahlung als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte erhalten (BVerwG 23.September 2004, AZ: 2 C 61.03).

Beamtinnen und Beamte werden demnach weiterhin diskriminiert. Dies kann und will die GEW nicht hinnehmen. Sie unterstützt zurzeit mehrere Verfassungsbeschwerden.

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