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Kündigung

Es gelten folgende Kündigungsfristen:


  • Im ersten Jahr ein Monat zum Monatsende,
  • ab dem zweiten Jahr sechs Wochen,
  • ab dem fünften Jahr drei Monate,
  • ab dem zehnten Jahr fünf Monate und
  • ab dem zwölften Jahr sechs Monate
  • Für West-Beschäftigte bleibt es dabei, dass sie
    nach 15 Jahren und einem Mindestalter von 40
    unkündbar sind. Eine vergleichbare Regelung
    konnte im Osten nicht durchgesetzt werden.

Bei Befristungen von weniger als zwölf Monaten sind Kündigungen nach Ablauf der Probezeit unzulässig. Bei Befristungen ab zwölf Monaten gelten besondere Kündigungsfristen abhängig von der Dauer ggf. auch mehrerer Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber.


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