Es gelten folgende Kündigungsfristen:
Bei Befristungen von weniger als zwölf Monaten sind Kündigungen nach Ablauf der Probezeit unzulässig. Bei Befristungen ab zwölf Monaten gelten besondere Kündigungsfristen abhängig von der Dauer ggf. auch mehrerer Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber.