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KurzübersichtLange Zeit war es nicht möglich, den Mantel neu zu verhandeln. Erst im Mai 2006 gelang es, die Gespräche wieder fortzusetzen.
Von Mai 2006 bis Ende 2008 haben wir den Mantel Teil 1 verhandelt. Geregelt haben wir scheinbar banale Dinge, die aber im täglichen Arbeiten für alle wichtig sind:
Geltungsbereich, Probezeit, Beschäftigungszeit, Besitzstand Vor- und Nachbereitungszeit, Nachtarbeit, Überstunden, Zuschläge/Zeitzuschläge, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Urlaubsdauer, Arbeitbefreiungstatbestände und tarifliche Kündigungsfristen.
Kurzübersicht der jetzigen Verhandlungen (ausführlich dargestellt im Tarif-Info Oktober 2008):
Urlaub: weitgehend wie bisher
Arbeitstage sind von Montag bis Freitag - sofern kein gesetzlicher Feiertag
Inhaltlich wie bisher, andere Formulierung:
Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:
Es besteht weitgehende Einigung über „technische Regelungen“:
Urlaub, Unbezahlter Sonderurlaub; Personalakte; Arbeitsversäumnis; Auszahlung der Bezüge; Zeugnis.
Den Kernbereich Arbeitszeit hatten wir bislang bewusst ausgespart, um überhaupt voran zu kommen.
In bislang zwei Verhandlungssitzungen wurde nun von beiden Seiten versucht, sich dem schwierigen Thema zu nähern.
Der IB e. V. will:
Flexible Arbeitszeit auf der Basis einer 40 Stunden-Woche und Langzeitkonten. Diese Langzeitkonten sollen Zeitguthaben von bis zu 260 Stunden und Zeitschulden von bis zu 60 Stunden aufweisen. Nach Absprache mit dem/der zuständigen Vorgesetzten sollen Zeitsalden aus dem Kurzzeitkonto in das
Langzeitkonto überführt werden können. Es soll ein Ausgleichszeitraum von 12 Monaten gelten.
Nach langer, ausführlicher Diskussion haben die Tarifkommissionen von ver.di und GEW am 1. Juni 2011 eine verhandlungsfähige Vorlage zum Thema Arbeitszeit erarbeitet, die dem Arbeitgeber für die nächste Verhandlung am 15./26. Juni vorgelegt werden wird.
Kernpunkte unserer Forderung sind:
Unser Vorschlag zu Arbeitszeitkonten:
Arten von Arbeitszeitkonten
Gleitzeitmodell
Durch Betriebsvereinbarung kann gleitende Arbeitzeit vereinbart werden. Das maximale Guthaben der Gleitzeitkonten beträgt eine Wochenarbeitszeit, die maximalen Zeitschulden betragen ½ Wochenarbeitszeit. Die maximale tägliche Arbeitszeit liegt bei 10 Stunden und die maximale wöchentliche Arbeitzeit bei 48 Stunden.
Durch Betriebsvereinbarung können die Zeitzuschläge aus § 8 Abs. 1 Nr. 1.2 bis 1.5 nicht außer Kraft gesetzt werden. Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleiches vom Gleitzeitkonto tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.
Kurzzeitkonten
Durch Betriebsvereinbarung können Kurzeitkonten vereinbart werden. Das maximale Guthaben der Kurzeitkonten beträgt 2 Wochenarbeitszeiten, die maximalen Zeitschulden betragen ½ Wochenarbeitszeit. Die maximale tägliche Arbeitszeit liegt bei 10 Stunden und die maximale wöchentliche Arbeitzeit bei 48
Stunden. Der Ausgleichszeitraum für Kurzzeitkonten beträgt 16 Wochen. Das Guthaben der Kurzzeitkonten muss an drei zu wählenden Saldierungsterminen auf maximal 15 Stunden abgebaut sein. Im Rahmen von Kurzzeitkonten können Arbeitnehmer Ihre Arbeitszeit unter Berücksichtigung betrieblicher Belange frei wählen. Durch Betriebsvereinbarung können die Zeitzuschläge aus § 8 Abs. 1
Nr.1.2 bis 1.5 nicht außer Kraft gesetzt werden. Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleiches vom Kurzzeitkonto tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.
Jahresarbeitszeitkonten
Durch Betriebsvereinbarung können Jahresarbeitszeitkonten vereinbart werden. Das maximale Guthaben der Jahresarbeitszeitkonten beträgt 150 Stunden, die maximalen Zeitschulden betragen 38,5 Stunden. Die maximale tägliche Arbeitszeit liegt bei 10 Stunden und die maximale wöchentliche Arbeitzeit bei 48
Stunden. Der Ausgleichszeitraum für Jahresarbeitszeitkonten beträgt 52 Wochen. Das Guthaben der Jahresarbeitszeitkonten muss an einem zu wählenden Saldierungstermin auf maximal 20 Stunden abgebaut sein. Im Rahmen von Jahresarbeitszeitkonten müssen Einsatzpläne für die Arbeitnehmer unter
Berücksichtigung persönlicher und betrieblicher Belange erstellt werden. Durch Betriebsvereinbarung können die Zeitzuschläge aus § 8 Abs. 1 Nr. 1.2 bis 1.5 nicht außer Kraft gesetzt werden. Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines
Zeitausgleiches vom Kurzzeitkonto tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.
Mobilzeit
In einer Betriebsvereinbarung kann geregelt werden, dass Teilzeitbeschäftigung auf Antrag in der Weise bewilligt wird, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum zusammengefasst wird (Sabbatical). Der Freistellungszeitraum soll am Ende des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen werden. Es kann auf Antrag des/der Beschäftigten bis vor den Eintritt in die Rente aufgeschoben werden.
Beispiel: In 4 Jahren arbeitet und verdient man durchschnittlich 3/4. Dies in der Form, dass man 3 Jahre arbeitet, das 4. Jahr wird man von der Arbeit frei gestellt. In allen 4 Jahren verdient man 3/4.
Wir fordern, dass der Arbeitgeber in bestimmten Fällen das Zeitguthaben de facto verzinsen soll.
Wird das Zeitguthaben für
so soll der Arbeitgeber eine solche Maßnahme, von der auch der IB profitiert, fördern, indem er z. B. in oben genannter Fallgestaltung in den drei Arbeitsjahren, in denen der Arbeitnehmer nur ¾ verdient, aber voll arbeitet, die den Verdienst übersteigende Zeit wie Überstunden bewertet. Das bedeutet ich spare mir
selber 3 x 25% an und der Arbeitgeber verzinst meine „Überstunden“ mit 25 %.
Die Folge ist, dass ich nach drei Ansparjahren nicht nur 1 Jahr bezahlt frei habe, sondern 1 Jahr plus 68,5 Tage (= 3 x 25% von ¼ Arbeitszeit = 18,75 %)
