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News vom 01.07.2005Eine Ausbildungsschule hatte im August 2002 eine Studienreferendarin mit den Fächern Deutsch und Englisch eingestellt und im Oktober 2003 deren sofortige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf verfügt. Hintergrund: Die Referendarin erbrachte anhaltend schlechte Leistungen, Ausbildungsfortschritte blieben aus, ihre Dienstauffassung war in der Kritik, etwa in Hinsicht auf Pünktlichkeit, die Übernahme von Unterrichtspflichten, Engagement und Teilnahme an Konferenzen. Fachliche Defizite der Referendarin mussten Fachlehrer während des Unterrichts richtig stellen. Da sich die Ausbildung der Referendarin negativ auf den Unterrichtsbetrieb auswirkte, entschied sich der Arbeitgeber für die Entlassung mit sofortiger Wirkung.
Zu Recht, wie übereinstimmend das Verwaltungsgericht (VG) und das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz entschieden. Die Lehramtsanwärterin beantragte die Aussetzung der Entlassung ohne Erfolg. Mit derart unzulänglichen Leistungen sei die erforderliche Qualifikation für die angestrebte Beamtenlaufbahn nicht zu erreichen, so das OVG. Selbstständiges Arbeiten im Lehramt an Gymnasien sei bei der Referendarin nicht zu erwarten. Es habe deshalb ein öffentliches Interesse bestanden, sie sofort zu entlassen.
Ausführlich hatten der Leiter des staatlichen Studienseminars, der Leiter der Ausbildungsschule sowie die Fachleiter Deutsch und Englisch in ihren Stellungnahmen seit Ausbildungsbeginn Mängel und Defizite der Referendarin dokumentiert. Darüber hinaus hatte sie Unterstützungs- und Hilfeangebote ausgeschlagen, Anleitungen nicht beachtet, Ratschläge nicht befolgt. Die Lehrproben wurden jeweils mit null Punkten bewertet.
Das OVG wies auch den Einspruch der Antragstellerin zurück, ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit werde verletzt. Zwar sehe eine Soll-Vorschrift vor, dass Studienreferendare ihre Ausbildung beenden können. In Einzelfällen sei jedoch eine Abweichung hiervon möglich, insbesondere wenn vorrangige Gemeinschaftsgüter zu schützen seien. Dazu gehörten das fiskalische Interesse der Länder, nutzlosen Ausbildungsaufwand zu vermeiden sowie das Ausbildungsinteresse der Schülerinnen und Schüler, qualifiziert und störungsfrei unterrichtet zu werden.
(OVG Koblenz, Beschluss vom 30. Juli 2004, AZ 2B 11152/04)