05.01.2006

Lehrer-Handy gestohlen: kein Schadensersatz

Nehmen Lehrkräfte ihr Handy mit zur Schule, tragen sie in der Regel das Diebstahl-Risiko persönlich.

Hat die Schulleitung das dienstliche Nutzen eines privaten Handys nicht ausdrücklich für erforderlich erklärt, gehört es nicht zu den üblichen Gegenständen, die ein Lehrer im Unterricht bei sich tragen muss. Das Gesetz regelt, dass lediglich Kleidungsstücke und andere Gegenstände, die im Dienst nötig sind, schadensersatzfähig sind. Handys gehören nicht dazu.

Nachdem das Verwaltungsgericht (VG) einer Lehrerin zunächst Schadensersatz für ein gestohlenes Privathandy zugesprochen hatte, verneinte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg die Anspruchsvoraussetzung.

Entgegen des VG kam das OVG außerdem zu der Bewertung, dass die Lehrerin grob fahrlässig gehandelt habe. Sie hatte das Handy während des Unterrichts ohne Aufsicht in einem Nebenraum in ihrer Handtasche zurückgelassen. Da Handys relativ wertvoll seien, gebiete es die Sorgfaltspflicht, sie direkt am Körper zu tragen oder in einem Schließfach sicher aufzubewahren.

(OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Februar 2005 – AZ 2 LA 827/04)

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