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News vom 02.11.2006Das Finanzamt hatte den Snowboardkurs eines Sportlehrers am Gymnasium nicht bei den Werbungskosten anerkannt. Dagegen legte der Pädagoge Klage ein. Sowohl das Finanzgericht (FG) als auch der Bundesfinanzhof (Revisionsverfahren) entschieden zugunsten des Lehrers, da er einen engen Zusammenhang zwischen Fortbildung und beruflichen Anforderungen nachweisen konnte. So leitet der Lehrer eine Wintersport AG und begleitet regelmäßig Schifreizeiten. Zudem wies der Lehrgang nach Inhalten und Organisationsstruktur alle Merkmale einer beruflichen Veranstaltung auf: Der Kurs wurde vom Deutschen Skilehrerverband in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Landesinstitut für Fort- und Weiterbildung im Schulwesen als anerkannte Lehrerfortbildung durchgeführt.
Der Kläger machte Aufwendungen in Höhe von 1.134 Euro geltend, darin enthalten waren Kosten für eine Bahnkarte (264 Euro), die Leihgebühr für ein Snowboard (140 Euro) sowie die Kursgebühr (730 Euro).
Beide Gerichtsinstanzen erkannten die Kosten in voller Höhe an. Mit Blick auf aktuelle Sporttrends und das Interesse der Schüler sei die Fähigkeit unerlässlich, zeitgemäße Wintersportarten vermitteln zu können, argumentierten die Richter.
(BFH Urteil v. 22. Juni 2006 – VI R 61/02)