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News vom 03.05.2006Ein nordrhein-westfälischer Primarstufenlehrer des Geburtsjahrgangs 1964, der in der Sekundarstufe I (Sek. I) ein Mangelfach unterrichtet hatte, wollte sich verbeamten lassen. Weil das Land ihm sein Ansinnen verweigerte, legte er Widerspruch, Klage und Berufung ein: Doch vergeblich, der Pädagoge muss sich weiterhin mit einem unbefristeten Angestelltenvertrag zufrieden geben.
Der Hintergrund: Der Kläger wurde zunächst befristet für ein Jahr eingestellt und unterrichtete von Juni 2001 bis Juli 2002 Mathematik in Sek. I. Dies war mit der arbeitsvertraglichen Auflage verbunden, während der Zeit (freigestellt) an einer Weiterqualifikation teilzunehmen. Mit der Maßnahme sollte die fehlende Unterrichtsbefähigung nachgeholt werden. Außerdem galt das Jahr als Bewährungsphase.
Nach erfolgreicher Teilnahme an der Zusatzqualifikation und positiver dienstlicher Beurteilung konnte der Kläger seine Tätigkeit als angestellte Lehrkraft für Mathematik bei voller Pflichtstundenzahl unbefristet ausüben. 2002 beantragte er die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Dabei machte er geltend, dass er die Höchstaltersgrenze nicht überschritten habe und daher auf seinen Fall die Ausnahmeregelung des Mangelfacherlasses des Landes anzuwenden sei. Diese sieht höhere Altersgrenzen vor.
Sein Antrag wurde von dem mit dem Fall befassten Verwaltungsgericht mit der Argumentation abgelehnt, der Mangelfacherlass gelte nur für Lehrkräfte mit der geforderten Lehramtsbefähigung. Bei dem Kläger fehle jedoch die passende laufbahnrechtliche Voraussetzung.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) bestätigte die Entscheidung mit Hinweis auf die ständige rechtliche Praxis des Mangelfacherlasses. Zwar sei dieser rechtlich durchaus auch weiter auszulegen, maßgeblich für die Bewertung sei jedoch die Verwaltungspraxis, die dem Senat bereits aus anderen Verfahren dieser Art bekannt sei. Höherrangiges Recht werde ebenfalls nicht verletzt, so das OVG.
(OVG NRW vom 06. September 2005 – AZ 6 A 300/04 rechtskräftig)