Frauen behalten während eines Streiks oder einer Aussperrung innerhalb der Schutzfristen des Mutterschutzge setzes (6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung) den Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber den Krankenkassen (§ 13 MuSchG, § 200 RVO). ( siehe auch / „Elternzeit/Elterngeld”)