Nebentätigkeiten gegen Entgelt – bei Beschäftigten an / Hochschulen und Forschungseinrichtungen auch unentgeltliche Nebentätigkeiten – sind dem Arbeitgeber vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann nur dann Nebentätigkeiten untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen könnten. Für die im öffentlichen Dienst geleisteten Nebentätigkeiten bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes kann eine Ablieferungspflicht entsprechend den beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen zur Auflage gemacht werden.