Für ab dem 1. November 2006 Neueingestellte gilt der / TV-L, nicht aber der TVÜ-L (/ Geltungsbereich TVÜ-L). Um Neueinstellungen handelt es sich nicht nur bei Berufsanfängern, sondern gegebenenfalls auch dann, wenn nach / Arbeitgeberwechsel oder / Unterbrechung ein neuer / Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.
Neueingestellte im Geltungsbereich des TV-L werden bis zum Abschluss der Verhandlungen über die / Eingeltordnung nach dem alten / BAT und den Vorschriften des / TVÜ-L einer / Entgeltgruppe zugeordnet (/ Zuordnungstabellen). / Stukturausgleiche und / Besitzstandszulagen erhalten sie nicht.
Die / Berufserfahrung bei einem früheren Arbeitgeber wird nicht automatisch anerkannt. Bessere Regelungen zur zwingenden Anerkennung von Berufserfahrung gibt es an / Hochschulen und Forschungseinrichtungen.