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Neueinstellung

Für ab dem 1. November 2006 Neueingestellte gilt der TV-L, nicht aber der TVÜ-L (Geltungsbereich TVÜ-L). Um Neueinstellungen handelt es sich nicht nur bei Berufsanfängern, sondern gegebenenfalls auch dann, wenn nach Arbeitgeberwechsel oder Unterbrechung ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wird.

Neueingestellte im Geltungsbereich des TV-L werden bis zum Abschluss der Verhandlungen über die Eingeltordnung nach dem alten BAT und den Vorschriften des TVÜ-L einer Entgeltgruppe zugeordnet (Zuordnungstabellen). Stukturausgleiche und Besitzstandszulagen erhalten sie nicht.

Die Berufserfahrung bei einem früheren Arbeitgeber wird nicht automatisch anerkannt. Bessere Regelungen zur zwingenden Anerkennung von Berufserfahrung gibt es an Hochschulen und Forschungseinrichtungen.


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