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News vom 04.09.2006Drei Schüler eines Vierbettzimmers wurden von Lehrkräften, die die Abschlussfahrt einer Realschulklasse begleiteten, mit Marihuana und einem Wodka-Mixgetränk erwischt. Sie gaben ihr Vergehen zu, entlasteten den vierten Zimmerkollegen als unbeteiligt und händigten Alkohol und „Gras“ aus. Die Schüler konnten trotzdem die Klassenfahrt beenden. Gegen alle drei Schüler wurde als Ordnungsmaßnahme die sofortige Überweisung an andere Realschulen verhängt. Ein Betroffener legte gegen die Versetzung erfolgreich Rechtsmittel ein. Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück sah die Ordnungsmaßnahme aus mehreren Gründen als unverhältnismäßig an: Die Schüler seien bisher nicht wegen ähnlicher Verfehlungen verwarnt und nicht unmittelbar von der Fahrt ausgeschlossen worden. Sie hätten Drogen und Alkohol nicht öffentlich oder auf dem Schulgelände missbraucht, sondern als fast Volljährige in der „Ausnahmesituation“ Abschlussreise. Kurz vor dem Abschluss sei der Schulwechsel mit erheblichen Nachteilen verbunden.
Das VG erkannte zwar eine grobe Pflichtwidrigkeit der Schüler, die aber auch mit anderen pädagogischen Maßnahmen geahndet werden könne.
(VG Osnabrück, Beschluss vom 9. Mai 2005- 1 B 26/05)