Der Personalrat als Gremium ist nicht Arbeitskampfpartei und hat sich daher herauszuhalten. Dies steht in allen Personalvertretungsgesetzen. Vor allem darf er nicht zum Streik aufrufen. Er ist auch nicht für / Notdienstpläne zuständig.
Der Personalrat darf die Belegschaft über Tarifziele und Tarifauseinandersetzungen informieren, auch in einer / Personalversammlung.
Mitglieder der Personalvertretungen dürfen als ArbeitnehmerInnen an einem Streik teilnehmen, zu Streiks aufrufen und auch während des Streiks gewerkschaftliche Funktionen wahrnehmen (z.B. / Arbeitskampfleitung).
Die normale Personalratsarbeit geht auch während eines Streiks weiter. Nur soweit es sich um streikbedingte Maßnahmen des Arbeitgebers handelt, sind die Mitbestimmungsrechte eingeschränkt.