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Personalrat

 

Der Personalrat als Gremium ist nicht Arbeitskampfpartei und hat sich daher herauszuhalten. Dies steht in allen Personalvertretungsgesetzen. Vor allem darf er nicht zum Streik aufrufen. Er ist auch nicht für / Notdienstpläne zuständig.
Der Personalrat darf die Belegschaft über Tarifziele und Tarifauseinandersetzungen informieren, auch in einer / Personalversammlung.
Mitglieder der Personalvertretungen dürfen als ArbeitnehmerInnen an einem Streik teilnehmen, zu Streiks aufrufen und auch während des Streiks gewerkschaftliche Funktionen wahrnehmen (z.B. / Arbeitskampfleitung).
Die normale Personalratsarbeit geht auch während eines Streiks weiter. Nur soweit es sich um streikbedingte Maßnahmen des Arbeitgebers handelt, sind die Mitbestimmungsrechte eingeschränkt.


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